Schwarzstrafen

ZWANGSREGIME DER PSYCHIATRIE
EINSPERREN, FIXIEREN, ZWANGS"THERAPIE"

Einblicke


1. Einleitung und allgemeine Kritik
2. Unsere Sofortforderungen und weitere Aufrufe gegen Zwang und Willkür
3. Wahlrechtsentzug
4. Einblicke
5. Was ist Krankheit?
6. Freiheit ist besser
7. Geschichte
8. Kritik
9. Links
10. Buchvorstellungen zum Themenbereich

Wir gedenken der Mauertoten und sind froh, dass wir in der EU heute ohne Mauern auskommen.
Twitter-Statement aus dem von Sigmar Gabriel (SPD) geführten Auswärtigen Amt zum Jahrestag des Beginns des Mauerbaus in Berlin (zitiert in: Junge Welt, 15.8.2017)

Zahlen

Zwangseinweisungen 1992–2008 nach § 1906 Abs. 1 und 4 BGB (Quelle)
Ebenso ständig steigend: Betreuungen


Aus "Forensikbeirat von Vitos Haina neu konstituiert", auf: lokalo24 am 8.1.2017
Einen Einblick in die Vitos Klinik für forensische Psychiatrie Haina mit den Standorten in der Klostergemeinde und in Gießen gab Ärztlicher Direktor Dr. Rüdiger Müller-Isberner.
Ende 2016 waren insgesamt 357 Patienten im Maßregelvollzug untergebracht – und damit 27 mehr als noch im Februar 2016. In den ersten drei Quartalen 2016 verzeichnete die Klinik 14 Aufnahmen mehr als im Vorjahreszeitraum. Es wurden zudem etwas weniger Patienten entlassen. Dies begründete der Klinikleiter mit längeren Erprobungsphasen. Sieben Patienten wurden aus Gründen der Verhältnismäßigkeit entlassen. Ausbrüche gab es keine. Lediglich ein Patient entwich aus seinem Entlassungsurlaub. Er fuhr direkt zu seiner Mutter nach Tschechien, wo er verhaftet und wieder nach Haina überstellt wurde.



Aus der Praxis von Zwang und Übergriffen
Erschreckend deutlich zeigt Prof. Tilman Steinert, selbst immerhin ein Ärztlicher Direktor Klinik für Psychiatrie und Psychotherapie Weissenau, in seinem Buch "Umgang mit der Gewalt in der Psychiatrie" den Zusammenhang zwischen Gewalt durch Patient_innen und den Umgebungsbedingungen aus. Auf Seite 64 finden sich sich folgender Absatz: "Gewalt droht Mitarbeitern psychiatrischer Einrichtungen am ehesten bei zunehmend eskalierenden Konflikten mit Patienten und bei der Durchführung von Zwangsmaßnahmen wie Fixierung oder Zwangsmedikation". Gewalt durch Patient_innen ist demnach also die Folge von Gewalt durch das Personal - und nicht umgekehrt. "Geplante, heimtückische Gewaltakte und die Verwendung von Waffen kommen dagegen insgesamt ausgesprochen selten vor". Je gewaltförmiger die Gesamtlage, desto eher Gewalt durch Patient_innen: "Etwas größer ist das Risiko hingegen in der forensischen Psychiatrie, obwohl aggressive Übergriffe dort insgesamt nicht häufiger sind."
Unter der Frage "Woran lässt sich ein Gewaltpotenzial erkennen?" finden sich folgende Ausführungen: "Eine mögliche Gefährdung für aggressive Übergriffe besteht bei Patienten, die ... sich ungerecht behandelt fühlen, unfreiwillige in Behandlung sind (Zwangseinweisung, gerichtliche Unterbringung) ... sich in die Enge getrieben fühlen (etwas Medikamente einnehmen müssen)." Als Prävention gegen Gewalt findet sich auf S. 71 eine Liste von Tipps, darunter: "Weitestgehende Reduzierung von Zwangsmaßnahmen".

Im Original: Probleme der Zwangspsychiatrie in Texten
Aus "Umstrittene Hilfe", in: FR, 30.6.2008 (S. 2 f.)
Einweisungen gegen den Willen der Patienten nehmen in Deutschland seit Jahren rapide zu. In den vergangenen 15 Jahren hat sich die Zahl der betroffenen Menschen nach Zahlen der Bundes- und Landesjustizministerien auf fast 200 000 verdoppelt - eine von der Öffentlichkeit kaum wahrgenommene Entwicklung.
Die Grundlage für Zwangseinweisungen: Der Betroffene muss entweder sich selbst oder andere gefährden, bevor ihn ein Arzt oder Betreuer einweisen lassen kann. In der Praxis sind das dehnbare Kriterien, wie eine aktuelle Statistik des nordrhein-westfälischen Gesundheitsministeriums belegt: Die Wahrscheinlichkeit, gegen seinen Willen eingewiesen zu werden, hängt stark vom Wohnort ab. So werden in der rheinischen Stadt Remscheid statistisch 3,4 von tausend Menschen zwangstherapiert, im münsterländischen Olpe jedoch nur 0,29 pro Tausend.

Aus Klaus Peter Dahle, "Therapie und Therapieindikation bei Straftätern", in: Max Steller/Renate Volbert (Hrsg.), "Psychologie im Strafverfahren", Hans Huber in Bern (S. 142 ff)
Ein ganz anderer Einwand gegen das strafrechtliche Behandlungsanliegen setzt an der Erkenntnis gesellschaftlich sozialer Mißstände als wichtigem Entstehungsfaktor für Kriminalität an. Kritisiert wird die einseitige Individuumszentrierung des therapeutischen Ansatzes: Durch die Pathologisierung des Täters werde diesem .licht nur zu Unrecht die (alleinige) Verantwortung für sein Tun angelastet, vor allem würden die eigentlichen Kriminalitätsursachen - gesellschaftliche Mißstände - verschleiert und letztlich stabilisiert. ...
Ein grundlegendes Argument, das vor allem von Therapeuten vorgebracht wird, hält daher Psychotherapie bereits vom Prinzip her für unvereinbar mit Strafrecht, strafrechtlicher Kontrolle oder gar strafrechtlichem Zwang. Die Einleitung einer Behandlung, "...ehe nicht eine aus Krankheitseinsicht resultierende Behandlungsmotivation ( ... ) vom Patienten entwickelt werden konnte" (Heigl Evers & Heigl, 1989, S. 70), sei nicht nur ethisch fragwürdig, sondern auch inhaltlich kaum realisierbar. Die Entwicklung einer solchen Motivation sei aber in einer Umgebung, die vom Grundsatz her auf die Ausübung von Zwang angelegt ist und in ihrer Zielstellung die Anpassung des Individuums an ein vorgegebenes Normgefüge bezweckt, unmöglich: "Der Behandlung innerhalb von Mauern fehlt die grundlegende Voraussetzung für psychologische Veränderung: die Freiwilligkeit(Kette, 1987, S. 252).
Auch dieser Einwand geht indessen von einer idealisierten und verkürzten Vorstellung dessen aus, was unter den Begriffen der Freiwilligkeit" und "Motivation" zu fassen ist, hierauf wird an späterer Stelle noch näher eingegangen (vgl. Abschnitt 3). Gleichwohl ist festzustellen, daß der Einwand ein wesentliches Grundproblem anspricht: Ein auf die Ausübung von Zwang, Anpassung und im Falle des Strafvollzuges auf Bestrafung angelegtes Umfeld wird beim Betroffenen Widerstände hervorrufen, die, sofern er nicht ausweichen kann, einer feindselig mißtrauischen Grundhaltung Vorschub leisten. Eine solche Entwicklung in Reaktion auf ein strafrechtlich dominiertes Umfeld ist nicht nur psychologisch wahrscheinlich 2, sondern wurde im Hinblick auf die Situation im Gefängnis auch in der einschlägigen Literatur seit langem als "Prisonisierung" (Begriff nach Clemmer, 1958) beschrieben und vielfach untersucht. Für die Betroffenen erfüllt sie vor allem die Funktion, die Belastungen des Strafvollzuges und damit einhergehende Versagungen und Kränkungen zu ertragen (vgl. Dahle & Steller, 1990). Diese Dynamik läuft jedoch dem Behandlungsanliegen diametral entgegen, da mit unbefangenen Reaktionen auf Hilfeangebote kaum zu rechnen ist, wenn sie von einer Institution kommen, die vom Betroffenen in erster Linie als feindselig wahrgenommen wird.
Verstärkend wirkt hier noch die Feststellung, daß die tatsächlichen Organisationsstrukturen vieler Straf und Maßregelvollzugsinstitutionen stark von Sicherheitsbedürfnissen dominiert werden und das therapeutische Anliegen oft nur ein Dasein in den "verbleibenden Nischen" fristet (vgl. Rasch, 1984; Steller, 1994). ...
Die besonderen Rahmenbedingungen erfordern jedoch besondere Therapiekonzepte, die diesem Kontext Rechnung tragen; eine einfache Übertragung andernorts entwickelter (und dort bewährter) Strategien wird der Aufgabe nicht gerecht. Für die Notwendigkeit eigener Methoden spricht zudem die Feststellung, daß die straffällige Zielgruppe in vielerlei 1 Ensicht von der üblichen psychotherapeutischen Klientel abweicht: Die Betroffenen stammen z.B. oft aus sozial benachteiligten Gesellschaftsschichten, deren Wissen über Psychotherapie meist sehr gering ist und deren damit einhergehende Einstellungen entsprechend negativ vorgeprägt sind (vgl. Dahle, 1993; 1994 a); ihre Probleme beschränken sich nur selten auf einzelne, isolierte Aspekte, sondern betreffen gewöhnlich viele Lebensbereiche gleichzeitig, und schließlich haben nicht wenige Straftäter traumatisierende Erfahrungen hinter sich, die es ihnen erschweren, Vertrauen in zwischenmenschliche Beziehungen auch in therapeutische zu fassen (vgl. Rauchfleisch, 1981). Auch aus diesen Gründen sind besondere Herangehensweisen und Therapiemethoden erforderlich, die der sozialen Realität, den spezifischen Erfahrungen und den tatsächlichen Problemen der Zielgruppe entsprechen.
Eigenständige Methoden der Delinquenzbehandlung sind jedoch rar; es dominieren Versuche einer (meist ungeprüften) Übertragung klassischer Therapiekonzepte auf diesen Problembereich, für den sie zunächst nicht entwickelt wurden (vgl. Egg, 1994). So verwundert es nicht, wenn man in der Literatur sehr heterogene Ansichten zu Fragen der Therapieindikation bei Straftätern findet. Letztlich drükken sich in diesen Kontroversen divergente Indikationskonzepte aus, die unterschiedliche Grundhaltungen im Hinblick auf Straftäterbehandlung widerspiegeln und letztlich auch unterschiedliche Ziele verfolgen: ...

Bericht einer Tagung in Gießen am 6.9.2014
Erschüttert waren sowohl die Referenten als auch die gesamte Zuhörerschaft, als die Psychologin Andrea Jacob – M. A., EILLM University, die als klinische, neuropsychologische, pädagogische, kriminalistische und forensische Psychologin seit 2008 über 300 Gutachten und Gerichtsakten analysiert hat – den Fall Dennis Stephan schilderte. Der Linke-Politiker soll während seines Aufenthaltes in einer Psychiatrischen Klinik, in die er zwangseingewiesen worden war, aus der Toiletten-Schüssel getrunken haben. Durch die Praxis der Klinik, in der “gesicherten” Einzelunterbringung die Flüssigkeit zu rationieren, war er zu diesem Verhalten gezwungen worden, um sein Überleben zu sichern.
Just an dieser Stelle des Vortrages meldete sich ein Zuhörer zu Wort und schockte die Anwesenden mit dem Satz: “Ich habe auch aus der Kloschüssel getrunken!” Der Zuhörer, Tom Theiß mit Namen, erzählte ARCHE, er sei derzeit in Hayna in der Psychiatrischen Klinik untergebracht und bestätigte mit seinen Worten und durch seine am eigenen Leib gemachten Erfahrungen die Schilderung der Psychologin.
Einen der informativsten Höhepunkte der Fachkonferenz bildete die Rede von Gustl Mollath, der als Gastreder in Begleitung von Dr. Braun zu Besuch kam. Klare Stellung bezog der jahrelang Justiz- und Psychiatrie-Gebeutelte zu den Zuständen in Psychiatrischen Kliniken, in Justiz und Gutachterwesen, weil er eben dort gravierende und auch in Verbindung mit körperlicher Gewalt extrem menschenverachtende Erfahrungen gemacht hat.

Aus einem Interview mit Gerhard Strate, in: Neue Juristische Wochenschrift (NJW) Nr. 11/2015
NJW: Herr Strate, von forensisch-psychiatrischen Sachverständigen halten Sie nicht viel. Ihrer Meinung nach ist deren Wirken mit einem Rechtsstaat unvereinbar. Können Sie uns das erläutern?
Strate: Seit rund 150 Jahren versuchen Nervenheilkundler, den Ursachen psychischer Erkrankungen auf die Spur zu kommen. Das Ergebnis dieser Bemühungen geht gen Null. Stattdessen begnügt sich die heutige Psychiatrie mit Klassifikationssystemen wie dem ICD 10, die im Grunde keine Diagnosen darstellen, sondern die Zuordnung bestimmter Verhaltenssymptome zu bestimmten Krankheitsbildern sind. Mehr nicht. Kein Arzt ist daran gehindert, trotz mangelnder Kenntnis über die eigentlichen Ursachen psychischer Erkrankungen sich um die beschädigte Seele eines Patienten zu bemühen. Schlimm wird es aber, wenn die Psychiatrie, obwohl sie über die Erfassung von Symptomen nicht hinauskommt und im Grunde nichts weiß, als so genannte forensische Psychiatrie über Schuld oder Unschuld, über Freiheit oder Unfreiheit eines Menschen oder gar über vermeintliche Therapien unter Anwendung körperlichen Zwangs (mit-)entscheidet. Die Arbeitsergebnisse der forensischen Psychiatrie erfüllen mehrheitlich nicht ansatzweise die Mindestanforderungen, die man an jedes andere Beweismittel stellen würde, sondern spinnen ihre Opfer in ein dichtes Gewirk aus halbgaren Mutmaßungen und übergriffigen Feststellungen ein. Ältere Damen, die den Kaffeesatz lesen, arbeiten auf gleichem Niveau. ...
NJW: Besonders hart ins Gericht gehen Sie mit dem Berliner Forensiker Hans-Ludwig Kröber. Weshalb?
Strate: Er war eine dieser Koryphäen. Er mag früher Gutachten verfasst haben, die diesem Status gerecht werden. Sein Gutachten über Mollath wurde es nicht. Entgegen seinen eigenen Vorgaben begnügte er sich mit unvollständigen Akten und war sichtlich angefasst von Mollaths Verhalten, der eine Exploration abgelehnt hatte. Noch im Jahr 2013 kündigte er für eine Fortbildungsveranstaltung einen Vortrag zu dem Thema „Unser Gustl: Realität, Wahn, Justiz und Medien“ an. Zynischer geht’s nimmer. Der Titel des Vortrags wurde nach Protesten der Öffentlichkeit geändert.
NJW: Im Fall von Gustl Mollath haben die Gerichte die ihn belastenden Gutachten bereitwillig und unkritisch übernommen. Warum lässt sich die Justiz von den Sachverständigen das Heft so aus der Hand nehmen?
Strate: Obwohl die Entscheidung über die Unterbringung eines Menschen im Maßregelvollzug den Gerichten obliegt, ist es in der Praxis so gut wie immer
das forensisch-psychiatrische Gutachten, das den Ausschlag gibt. Zur Rechenschaft gezogen werden Mediziner dennoch so gut wie nie, da sie sich bei kritischen Fragen reflexhaft auf die richterliche Verantwortung berufen und ihre Hände in Unschuld waschen. Es gilt die Unsitte der wechselseitig delegierten Verantwortung. ...
NJW: Thomas Fischer, Vorsitzender des 2. Strafsenats des BGH, wirft Ihnen vor, Sie hätten den Psychiatrieskandal zu überdimensionaler Größe aufgeblasen. Wie sehen Sie diese Kritik?
Strate: Thomas Fischer schreibt in seiner Rezension, das Buch sei „als Lektüre sehr zu empfehlen“ und alle meine Fragen seien berechtigt. Wo er Übertreibungen erkennt, sehe ich allenfalls Pointierungen. Sie sind ein Hilfsmittel, um die verbalen Nebelschwaden der forensischen Psychiater aufzuklaren. Und wenn Thomas Fischer konstatiert, vom deutschen Maßregelvollzug zu Guantánamo sei es nur ein kleiner Schritt, geht er über meine Kritik noch hinaus.
NJW: Sehen Sie Wege, die unheilvolle Allmacht der forensischen Sachverständigen zu beschneiden?
Strate: Zunächst einmal müssen die als Richter und Staatsanwälte verantwortlichen Juristen erkennen, dass die forensische Psychiatrie keine Wissenschaft ist, die über die Ursachen psychischer Erkrankungen tatsächlich irgendetwas Valides wüsste.


Aus der Einführung in Martin Zinkler/Klaus Laupichler/Margret Osterfeld (Hg): "Prävention von Zwangsmaßnahmen" (S. 10ff.)
Es scheint in der Psychiatrie keinen angemessenen Maßstab mehr für die Beschränkung von Grund- und Freiheitsrechten zu geben, das System ist außer Kontrolle geraten. Die fachliche und öffentliche Debatte in den letzten Jahren bemüht immer häufiger die Gefährlichkeit, die Selbst- und Fremdgefährdung durch Menschen, die psychotisch genannt werden. Aus ärztlicher Sicht ist vielerlei menschliches Verhalten gesundheitsgefährdend, zu viel Essen gleichermaßen wie tu wenig davon, Rauchen und Trinken sowieso. ...
Jeder Mensch darf selbst über seine Gesundheit bestimmen, die wohlinformierte Zustimmung ist die Voraussetzung ärztlichen Handelns. Jeder, nicht nur der seelisch gesunde Mensch, hat das Recht, eine medizinische Behandlung abzulehnen. ...
Die Prävention von Zwangsmaßnahmen beginnt mit einer Haltungsänderung der Psychiater. Der psychiatrisch legitimierte Freiheitsentzug bei nur statistisch prognostizierten Gefährdungsmomenten darf nicht mehr die Regel sein. ...
Will das psychiatrische System mit seinen Interessenvertretungen seine Definitionsmacht verteidige Ist vor dem Hintergrund dieses Vergleichs das psychiatrische Versorgungssystem noch verhältnismäßig zu nennen? ...
Manch ein Psychiater sieht dies als „Teil des Problems“, und selbst in einer renommierten Pflegezeitschrift konnte eine ehemalige Staatsanwältin noch Ende des Jahres 2015 schreiben: „Patientenverfügungen im Notfall nicht beachten.“ (KREUTZ 2015 , S. 304) ...
Wer meint, in seiner Institution finde nur das absolute Minimum an Zwang statt, dem sei ein Besuch auf Island empfohlen. Das Land mit 120.000 Einwohnern kommt ohne Festbinden und Einsperren (Fixierungen und Isolierungen) in der psychiatrischen Versorgung aus (GUDMUNDSSON&STEINERT 2012). …
Rob Hirsch, ehemals Psychiater und nun im buddhistischen Kloster Plum Village: „Es ist doch so mit den Zwangsmaßnahmen in der Psychiatrie; wir tun es, weil wir nicht gelernt haben, mit unseren eigenen Ängsten umzugehen. Für mich jedenfalls trifft das zu, deshalb kann ich in der Psychiatrie nicht mehr arbeiten.“



Die Rolle der Gutachter_innen
Aus dem Untersuchungsbericht "QUALITÄTSMERKMALE IN DER FAMILIENRECHTSPSYCHOLOGISCHEN BEGUTACHTUNG" des
Instituts für Psychologie der FernUniversität in Hagen
... Ergebnisse: In 56% der Gutachten werden aus der gerichtlichen Fragestellung keine fach-psychologischen und den Begutachtungsprozess explizit leitenden Arbeitshypothesen (Psychologische Fragen) hergeleitet. In der überwiegenden Zahl der Gutachten (85,5%) wird die Auswahl der eingesetzten diagnostischen Verfahren – ebenfalls anders als fachlich gefordert - nicht anhand der psychologischen Fragen begründet. In über einem Drittel der Gutachten (35%) erfolgt die Datenerhebung ausschließlich über methodisch problematische Verfahren (unsystematische Gespräche, unsystematische Beobachtung, keine oder psychometrisch ungenügende projektive Tests/testähnliche Verfahren). Im Fall dieser Gutachten zeigte sich, dass in nur 2 Fällen auf mögliche methodische Einschränkungen der Ergebnisse hingewiesen wird (in den verbleibenden 39 Fällen ist dies nicht der Fall). Insgesamt erweist sich damit - je nach zugrundeliegendem Kriterium - zwischen einem Drittel bis über 50 % der Gutachten als mängelbehaftet.
Fazit: Die Untersuchung offenbart gravierende Mängel in einem substantiellen Teil der Gutachten. Tatsächlich erfüllt nur eine Minderheit die fachlich geforderten Qualitätsstandards. Analysen zum Qualifikationshintergrund der Sachverständigen zeigen allerdings, dass die Qualifikation zum Fachpsychologen Rechtspsychologie mit einer nachweislich höheren Qualität der Gutachten einhergeht. Maßnahmen der Qualitätssicherung werden diskutiert.
... Vor dem Hintergrund bereits vorliegender ähnlicher (wenn auch älterer) Studien (Klüber, 1998, Terlinden-Arzt, 1998) ist jedoch eher zu erwarten, dass auch bei den familienpsychologischen Gutachten an anderen Amtsgerichten für den untersuchten Zeitraum eine nicht akzeptable Zahl von Gutachten mit schwerwiegenden methodischen Mängeln vorhanden sein dürfte.


Aus "Gerichtsgutachten: Oft wird die Tendenz vorgegeben", in: Deutsches Ärzteblatt 2014; 111(6): A-210 / B-180 / C-176
Der Fall „Gustl Mollath“ hat deutschlandweit eine heftige Diskussion ausgelöst. Mollath wurde infolge eines psychiatrischen Gutachtens als „für die Allgemeinheit (. . .) gefährlich“ (1) eingestuft und sieben Jahre in einer psychiatrischen Klinik untergebracht (2). Im August 2013 wurde die Wiederaufnahme des Verfahrens durch Beschluss des Oberlandesgerichts Nürnberg veranlasst (3). Dieser und weitere Fälle führten in der Öffentlichkeit zu einer kritischen Auseinandersetzung mit dem Begutachtungswesen. Ein besonders sensibler Punkt dabei ist die Frage, inwieweit Gutachten objektiv, unabhängig und neutral sind. Um dieser Diskussion eine wissenschaftliche Grundlage zu geben, wurde im November 2013 eine Studie zur „Begutachtungsmedizin in Deutschland am Beispiel Bayern“ im Rahmen einer Dissertation an der Ludwig-Maximilians-Universität München durchgeführt ...
Von den 243 Sachverständigen bejahten 223 die Frage „Machen Sie Sachverständigengutachten im Auftrag von Gerichten?“. ... Im weiteren Verlauf wurde gefragt, ob Sachverständigen beim Gutachtenauftrag durch das Gericht „noch nie“, „in Einzelfällen“ oder „häufig“ eine Tendenz signalisiert wurde. 51 von 219 Gutachtern gaben an, bei einem von einem Gericht in Auftrag gegebenen Gutachten „in Einzelfällen“ eine Tendenz signalisiert bekommen zu haben. Dies entspricht einem durchschnittlichen Wert von 23,3 Prozent. ... Die Gruppe der Psychiater liegt mit 28,0 Prozent (n = 14) über, die Gruppe der Psychologen mit 42,5 Prozent (n = 17) deutlich über dem Durchschnitt. Insgesamt gaben 24,7 Prozent (n = 54) an, bei Gutachten, die von einem Gericht in Auftrag gegeben wurden, entweder in Einzelfällen oder häufig eine Tendenz signalisiert bekommen zu haben ...
Grundsätzlich sollten Gutachter ihre Gutachten unbeeinflusst erstellen. Die Signalisierung einer Tendenz bei Auftragserteilung durch den Auftraggeber steht dem entgegen. Kommt eine wirtschaftliche Abhängigkeit des Sachverständigen von Gutachtenaufträgen dazu, wovon bei einem Anteil von mehr als 50 Prozent Gutachtenhonoraren an den Gesamteinnahmen auszugehen ist, ist die geforderte Neutralität gefährdet.


Rolf Marschner im Editorial von Recht&Psychiatrie 2/2015 (S. 2)
In jedem Fall unzulässig ist eine Zwangsbehandlungsbefugnis bei einwilligungsfähigen Personen. Zumindest für die Unterbringung in der Akutpsychiatrie auf der Grundlage der Psychisch-Kranken-Gesetze der Bundesländer gilt, dass die betroffenen Personen entlassen werden müssen, wenn die freie Willensbestimmung nicht (mehr) aufgehoben ist. Der Staat hat weder das Recht, einwilligungsfähige Personen in einem psychiatrischen Krankenhaus unterzubringen, noch sie gegen ihren Willen zu behandeln. Dies gilt hinsichtlich der Behandlung auch für den Maßregelvollzug.

Psychiater_innen über Psychiatrie
Hinweis: Diese Links führen zu Seiten, um sich weiter zum Thema und den Strukturen zu informieren. Die Psychiatrie wird dort nicht abgelehnt, sondern kritisch begleitet, d.h. im Detail kritisiert, im Gesamten aber befürwortet. Dennoch sollen die Informationen und Argumente auch zugänglich sein. Daher hier die Links:
  • Forensik und Maßregelvollzug (Kombination von Strafe und Psychiatrisierung) ++ Rechtsinfos dort
    In der Selbstdarstellung (Link existiert leiter nicht mehr) findet sich eine Bejahung der Psychiatrie: "Wir verstehen uns als Motor und Moderator der Forensik auf dem Weg in eine Gesellschaft, in der sie einen immer höheren Stellenwert erreicht. Verstehen ist der Weg dorthin, denn nur wer sie versteht, der kann sie auch akzeptieren."
  • Infoseite über die Psychiatrie (aus - versucht - neutraler Perspektive, in jedem Fall aber ziemlich informativ)

Gewerkschaften und die Lage der Beschäftigten
Aus "Gegen Verwahrpsychiatrie", in: Junge Welt, 11.9.2019 (S. 5)
Am Montag hatte Verdi eine Umfrage vorgestellt, die die Dienstleistungsgewerkschaft durchgeführt hatte und an der sich rund 2.300 Beschäftigte aus über 160 psychiatrischen Krankenhäusern beteiligt hatten.
Die Umfrageergebnisse sprechen indes tatsächlich Bände. Wie die Gewerkschaft auf ihrer Internetseite bekannt gab, hätten das Gros der Beschäftigten angegeben, dass »viele Versorgungsaufgaben nur noch zum Teil oder gar nicht mehr erfüllt werden« könnten. Demnach hätten mehr als 80 Prozent der Befragten konstatiert, dass ein begleiteter Ausgang für alle Patientinnen und Patienten bei Bedarf »nur zum Teil«, »nur sehr eingeschränkt« oder »nicht möglich« gewesen sei. ... Satte 77,3 Prozent der Beschäftigten bewerteten die Besetzung auf ihrer Station sogar als »knapp« oder »viel zu gering«.

Steigerungen

Im Original: Betreuungsrecht, Vormundschaften usw.
JedeR kann jedeN denunzieren: Psychiatrisierung als Mittel, unliebsame Menschen auszuschalten
Aus einem Text auf Telepolis am 2008
Missliebige Nachbarn, mobbende Arbeitskollegen, Krankenhauspersonal, Verwandte, die an eine Erbschaft wollen, die Bank, bei der man sein Girokonto überzogen hat, oder schlicht der Briefträger – sie alle können beim Amtsgericht "anregen", jemanden unter Betreuung stellen. Treffen kann es jeden. Wer dann nicht sofort einen kundigen Anwalt findet und einschaltet, kann zwangsbetreut werden. Ein Betreuer kann dann sämtliche Entscheidungen treffen. Er kann entscheiden, dass Sie nicht mehr über Geld verfügen dürfen, nicht mehr telefonieren, nicht mehr Ihre Post entgegen nehmen dürfen. ...
"... Der Richter kann machen, was er will", warnt Thieler. "Der Richter kann behaupten, die Angehörigen seien zu weit weg, es ginge ihnen nur um´s Geld, sie seien zu alt, oder er schiebt ihnen Alkoholismus unter. Noch nicht einmal der Ehepartner erfährt etwas, er hat kein Recht, die Akten einzusehen. Irgendeinen Grund gibt es immer." Thieler schildert die Willkür, die es gibt, mitten in Deutschland. Er prangert den juristischen Missstand an: "Es ist sehr schwierig, das anzufechten. Die Macht ist unglaublich. Ein Betreuer kann sämtliche Entscheidungen treffen. Er kann entscheiden, dass der Betreute nicht mehr telefonieren kann, nicht mehr Post entgegen nehmen darf, nicht mehr aus dem Haus gehen, dass er seine Wohnung verliert, er kann ihn in geschlossene Anstalten einweisen. Sogenannte Betreuung ist in Wahrheit ein enormer Eingriff in die Menschenrechte. Der Betreute verliert eigentlich sämtliche Rechte." (Prof. Volker Thieler)


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