Schwarzstrafen

ÜBERWACHUNG, OBSERVATION

Texte zum Thema


1. Texte zum Thema
2. Rechtsgrundlagen der Observierung
3. Telefonüberwachung
4. Konkrete Fälle von Überwachungen und Folgestreitereien
5. Wie erkennt mensch Observierung?
6. Gegenmaßnahmen bei Wanzen, Richtmikrofonen und Co.
7. Aktionen gegen Überwachung
8. Links

Aus Fehn, Bernd Josef, "Präventive Observationen, Bildaufnahmen und Bildaufzeichnungen durch die Finanzkontrolle Schwarzarbeit?" in: Kriminalistik 7/2006 (S. 476)
Entscheidend ist, dass für eine verdeckte Aufnahme und Aufzeichnung eine ausdrückliche spezialgesetzliche Ermächtigungsgrundiage vorhanden sein muss. Dies ist ein anerkannter strafrechtlicher und polizeirechtlicher Grundsatz (vgl. § 1 00c Abs. 1 Nr. 1 StPO f ür den repressiven Bereich, die Polizeigesetze der Länder,' § 28 Abs. 1 und 2 Nr. 2 lit. a BPolG, § 23 Abs. 1 und 2 Nr. 2 lit. a BKAG sowie § 19 Abs. 1, § 29 Abs. 1 ZFdG für den präventiven Bereich). Was später mit den Bildaufnahmeri und Bildaufzeichnungen zu geschehen hat, wenn der Zweck, zu dem die Aufnahmen und Aufzeichnungen verdeckt angefertigt worden sind, entfallen ist, ist ebenfalls zwingend Gegenstand einer entsprechenden gesetzlichen Regelung, die auf die genannten strafrechtlichen und polizeirechtlichen Vorschriften aufsetzt.
Hintergrund ist, dass insoweit Grundrechtseingriffe in Rede stehen. Ein bloßer Rückschluss aus anderen Vorschriften genügt daher nicht. Damit verbietet es sich, eine Zulässigkeit des verdeckten Aufnahme- bzw. Aufzeichnungsvorgangs daraus zu folgern, dass ja keine Verbreitung oder öffentliche Zurschaustellung der Bildnisse außerhalb der Behörde erfolge, oder daraus, dass Zwecke der Rechtspflege oder der öffentlichen Sicherheit verfolgt würden, was sogar eine Vervielfältigung, Verbreitung oder öffentliche Zurschaustellung der Bildnisse erlaube.
Angesichts der Notwendigkeit einer klaren und eindeutigen gesetzlichen Ermächtigungsgrundlage verbietet es sich ferner, die Zulässigkeit einer verdeckten Anfertigung von Bildaufnahmen und Bildaufzeichnungen zu präventiven Zwecken § § 3, 4 SchwarzArbG entnehmen zu wollen. Im Gegenteil: Das Betretungsrecht der Prüfer, das seinerseits offen ausgeübt wird, setzt eine Prüfungsanordnung voraus, also die Einleitung eines Verfahrens zur offenen Informationsgewinnung.


Aus Vahle, Jürgen, "Verdeckte Ermittlungen der Polizei zur Strafverfolgung und Gefahrenabwehr" in: Kriminalistik 10/2006 (S. 643)
Durch die §§ 100c und 100d StPO sind umfassende gesetzliche Grundlagen für den Einsatz technischer Mittel geschaffen worden (s. hierzu König, KRIMINAUSTIK 1998, S. 349).
LichtbilderundBildaufzeichnungen dürfen hiernach ohneWissen des Betroffenen hergestellt werden, wenn die Erforschung des Sachverhalts oder die Ermittlung des Aufenthaltsorts des Täters auf andere Weise weniger Erfolg versprechend oder erschwert wäre. Sonstige für Observationszwecke bestimmte Mittel (z. B. Peilsender) dürfen darüber hinaus verwendet werden, wenn eine Straftat von erheblicher Bedeutung untersucht wird. Auch die Kumulation verschiedener technischer Hilfsmittel (GPSÜberwachung, visuelle und videotechnische Überwachung usw.) ist bei schwerwiegenden Straftaten rechtlich unbedenklich (BVerfG, KRIMINALISTIK 2005i S. 439; BGH, KRIMINALISTIK 2001, S. 203).


Im Original: Videoaufnahmen vor Gericht verwertet?
Aus Röbke, Sven, "Videoüberwachung am Arbeitsplatz oder arbeitsrechtliche Berührungspunkte mit dem Datenschutz", in: Die Polizei, 10/2006 (S. 302)
V. Folgen unzulässiger Überwachung
1. Beweisverwertungsverbot?
1. 1 im Zivil- oder Arbeitsgerichtsprozess
Eine gesetzliche Vorschrift, die regelt, ob zugunsten der beweisbelasteten Partei Beweismittel, die unter Verletzung des geltenden Rechts beschafft worden sind, verwertet werden dürfen, besteht im Zivil- oder Arbeitsgerichtsprozess nicht. Davon zu unterscheiden ist die Verwertbarkeit im strafrechtlichen Zusammenhang. Im Zivil- oder Arbeitsgerichtsprozess hingegen wird überwiegend angenommen, dass rechtswidrig erlangte Beweismittel weder generell verwertbar noch absolut unverwertbar sind.' Es stellt sich jeweils als eine Frage des Einzelfalls dar, ob der Schutzzweck der Norm, die durch die Art und Weise der Beweisgewinnung verletzt worden ist, ein Beweisverwertungsverbot als prozessuale Sanktion gebietet. Dies können daher durchaus andere Maßstäbe als im Strafrecht sein.
Die Frage, ob ein Beweisverwertungsverbot auch dann gilt, wenn der Arbeitgeber die Mitarbeiterüberwachung unter Missachtung der Mitbestimmungsrechte des Betriebsrats nach S 87 Abs. 1 Nr. 1 oder Nr. 6 BetrVG vornimmt, ist bisher noch nicht eindeutig geklärt. Das BAG hat die prozessuale Verwertbarkeit der Ergebnisse einer ohne die erforderliche Zustimmung des Betriebsrats nach § 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG durchgeführten heimlichen Videoüberwachung von Arbeitnehmern für den speziellen Fall bejaht, dass der Betriebsrat der Verwendung des Beweismittels und der darauf gestützten Kündigung zugestimmt hat und die Videoüberwachung auch materiell gerechtfertigt war, d. h. ein unzulässiger Eingriff in das Persönlichkeitsrecht des betroffenen Arbeitnehmers nicht erfolgte (BAG 27. März 2003 - 2 AZR 51/02).

1.2 im Strafprozess
Im Strafprozess richtet sich die Verwertbarkeit von Beweise.n nach Auffassung des BGH unter anderem danach, ob die Verletzung von Beweisverboten den Rechtskreis des Beschuldigten wesentlich berührt oder ob sie für ihn nur von untergeordneter Bedeutung ist. Bei dieser Untersuchung sind vor allem der Rechtfertigungsgrund der Bestimmung und die Frage, in wessen Interesse sie geschaffen ist, zu berücksichtigen. Insoweit ist daher zunächst zwischen "Beweiserhebungsverboten" und "Beweisverwertungsverboten" zu unterscheiden.
Beweiserhebungsverbote sind zu unterteilen in Beweisthemenverbote (z. B. bei Staats- und Amtsgeheimnissen), Be-! weismethodenverbote (z. B. verbotene Vernehmungsmethoden, S 136 a StPO) und relative Beweisverbote (nur bestimmte Personen dürfen eine Beweiserhebung anordnen oder durchführen, beispielsweise die Blutprobe durch den Arzt gemäß § 81 a StPO). Wenn gegen die Beweiserhebun'gsverbote verstoßen wird, kann sich hieraus ein Beweisverwertungverbot für das Strafverfahren ergeben. Folge des Verstoßes ist daher nicht notwendig ein Beweisverwertungsverbot (Ausnahmen: % 136 a 1112 StPO, 511 BZRG). Notwendig ist vielmehr eine umfassende Interessenabwägung im Einzelfall. Dies führt unmittelbar zu der Frage, ob sich der Staat im Rahmen der Anklage sogenannter "Früchte des verbotenen Baumes" bedienen darf - mithin ob Ermittlungsergebnisse, die aufgrund des Ergebnisses eines unverwertbaren Beweismittels erlangt worden sind, verwertet werden können. Nach der Theorie der Früchte des verbotenen Baums wird vertreten, dass zur Disziplinierung der Polizei erforderlich sei, das Übertreten von Beweisverboten zu verhindern. Dies würde zu einem restriktiven Verwertungsverbot führen. Dem steht der BGH jedoch wesentlich differenzierter gegenüber. Der BGH" hat in einer maßgeblichen Entscheidung - stark verkür'zt zusammengefasst - entschieden, dass die "Früchte des verbotenen Baumes" kein grundsätzliches Verbot nach sich ziehen, da der Erziehungsgedanke nicht zu dem Prinzip des Rechtsstaats passt und überdies zu einer Lahmlegung des Verfahrens führen könnte. Die Disziplinierung seiner Beamten kann der Staat auch durch sonstige Sanktionen erreichen. Der Wert des Beweismittels wird nach Auffassung des BGH nicht durch den Verfahrensverstoß herabgesetzt; der Verfahrensverstoß berührt allein den Rechtskreis Dritter. Geboten ist für den BGH daher eine einzelfallorientierte Lösung mit Abwägung, die natürlich dem unantastbaren Kernbereich der Grundrechte aus Art. 1 und 2 des Grundgesetzes Rechnung tragen muss.



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Kommentare

jb am 25.06.2022 - 17:37 Uhr
Dies ist ein Test, weil wir zurzeit von einer Person informiert (und gleich beleidigt) wurden, dass Kommentare nicht möglich sind.

Jörg B. am 04.04.2018 - 10:11 Uhr
Ehrliche Antwort: Aufhören, das zu glauben. Dann ist die Wirklichkeit verändert, weil die Wirklichkeit immer die Interpretation von Geschehnissen ist. Die Rund-um-Überwachung einer einzigen Person braucht 20 bis 50 hauptamtliche Kräfte - und das bei gut ausgebildeten Leuten (also der Polizei). Diese Daten entnehme ich den offiziellen Überwachungen und der späteren Akteneinsicht, zu deren Ehre ich einige Male aufgrund richterlicher Beschlüsse kam. Wer also glaubt, rundum überwacht zu werden, muss sich für seeeehr wichtig halten, dass so ein Aufwand betrieben wird.
Einfacher ist natürlich die automatische Erfassung und Speicherung von Daten. Aber darum geht es ja hier nicht. Auch bei der automatischen Überwachung ist die Auswertung recht personalintensiv.

Braunschweig Norbert am 04.04.2018 - 09:44 Uhr
Ich werde seit fast 5 Jahren in meiner eigenen wohnung vom obermieter observiert, und das auch ausserhalb. Überall wo man ist wird man überwacht,
Vollzugriff auf Handy, Smartphone, Laptop, MP3 payer,fotoapperat.
Weiss den grund der ilegalen überwachung und auch personen die dran ihr geld verdienen.
Gepostet wird alles im internet bei facebook und whaatsapp.
die polizei vor ort ist eingeweiht und lässt den freie bahn.
was kann man unternehmen damit dieses Theater endet?:-)


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