Schwarzstrafen

RECHT FÜR ORGANISATIONEN

Grundstücke verschenken


1. Vereinsverbot
2. Vereinsräume
3. Grundstücke verschenken
4. Gemeinnützigkeit: Unmittelbarkeit und Ausschließlichkeit
5. Hilfspersonen, Kooperationen & Co.
6. Vermögensvorteile für Mitglieder und Dritte
7. Fördertätigkeit, Förderverein
8. Vereinsbürokrate, Gesetze und weitere Formvorschriften

Aus Troll/Wallenhorst/Halaczinsky, "Die Besteuerung gemeinnütziger Vereine und Stiftungen" (N 42)
Grundstücksschenkungen sind generell von der Grunderwerbsteuer befreit (§ 3 Nr. 2 GrEStG). Ob eine Grundstücksschenkung vorliegt, beurteilt sich ausschließlich nach den Vorschriften des § 7 Abs. 1 ErbStG. Liegt danach eine Schenkung vor, kommt es nicht mehr darauf an, ob zB wegen der Gewährung des persönlichen Freibetrags nach § 16 ErbStG oder wegen anderer Steuerbefreiungen überhaupt eine Erbschaftsteuer erhoben werden muss. Die wichtigsten hier in Betracht kommenden Vorgänge sind die freigebige und unentgeltliche Überlassung eines Grundstücks (§ 7 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG), die unentgeltliche Übertragung eines Grundstücks im Vollzug einer Auflage (§ 7 Abs. 1 Nr. 2 ErbStG), die Übertragung eines Grundstücks als Abfindung für einen Erbverzicht (§ 7 Abs. 1 Nr. 5 ErbStG), die vorzeitige Herausgabe eines zur Vorerbschaft gehörenden Grundstücks an den Nacherben (§ 7 Abs. 1 Nr. 7 ErbStG) ua mehr.

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