Schwarzstrafen

GERSTE 2009: KRIMINELLE GELDGIER

Genehmigungsbehörden: Kungelbehörde BVL winkt alles durch!


1. Einleitung
2. Vorspiel: Drei Jahre Gengersteversuch in Gießen (2006-2008)
3. Genehmigungsbehörden: Kungelbehörde BVL winkt alles durch!
4. Versuchsablauf 2009: Wieder nichts als Rechtsbrüche und Skandale
5. Links

Antrag der Uni Gießen







Einwendungsbogen mit Infotexten


4.5.2009: Das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit genehmigt den Gerstenversuch - das Amt hat noch nie einen Versuch abgelehnt. Es ist hochverfilzt mit den Gentechnikkonzernen und Lobbyverbänden. Eine Aussaat wäre wegen der fortgeschrittenen Zeit wissenschaftlich trotzdem nicht mehr seriös. Das aber hat Prof. Kogel & Co. noch nie abgehalten. Passend wurde er am gleichen Tag auch in das Standortregister eingetragen, schön ungenau auf riesigen und mehreren Flurstücken. Das heißt: Nach dem 7.5. konnte ausgesät werden.
Irgendwann geschah das auch, aber ... kurz danach muss das Feld zerstört worden sein - und wurde wieder eingesät. Die neue Aussaat wurde am 19.5. angekündigt (siehe Abbildung unten aus dem Standortregister). Sie erfolgte am 24.5. - welch ein absurder Zeitpunkt für eine Aussaat von Gerste. Die Lage vor Ort entwickelte sich aber viel verwirrender: Irgendwann gab es mehr Aussaatflächen als angemeldete Felder. Das riecht nach einem Rechtsbruch, der diesmal sogar eine Straftat darstellen würde. Aber der Reihe nach ...



Auf der Internetseite von Biovativ wird der Versuch mit einem Text aus 2006 beschrieben - zudem wird deutlich ausgesagt, dass die Gerste nicht für eine Markteinführung bestimmt ist. Dann aber handelt es sich um Missbrauch von Fördergeldern! Das dürfte aber denen egal sein, in deren Taschen das Geld fließt.

Völlig missachtet: Ein Gerstensaat-Beet in direkter Nähe
In der Genehmigung des BVL ist folgende Auflage zu lesen:



Da das Gersten nie präzise lokalisierbar war, schrieb das BVL in den Bescheid:



Praktisch aber waren diese Auflagen so wenig wert wie auch andere Einwendungen und Festlegungen. Denn ein Gerstensaat-Beet in unmittelbarer Nähe der Gesamtfläche interessierte niemanden der Gentechnik-Seilschaften. Dabei war der die Gesamtfläche umfassende Zaun (gelbe Linie) nur ca. 35m vom Gerstensaat-Beet (gelber Punkt) entfernt.

Dabei wäre besondere Aufmerksam geboten gewesen. Nach Palme/Schlee (2009): "Gentechnikrecht" gilt bei Feldern in Nachbarlage:
Liegt der Freisetzungsversuch in der Nähe eines gentechnikfrei bestellten Feldes, treten zu den Gewährleistungen aus § 1 Nr. 1 GenTG noch die Verpflichtungen zur Koexistenzsicherung nach § 1 Nr. 2 GenTG (Palme, ZUR 2005 S. 119 ff.). Da es sich bei GVO aus Freisetzungen definitionsgemäß um nicht zugelassene GVO handelt, dürfen sie nicht in Ver kehr gebracht werden (vgl. zum Ganzen auch Karthaus, S. 165ff.; OVG Münster, ES, Nr. 2 zu § 3 GenTG; VG Gelsenkirchen, ES, Nr. 1 zu § 3 GenTG sowie die Urteilsbesprechungen von Dederer, NuR 2001 S. 64 ff., Schmidt-Eriksen, NuR 2001 S. 492 ff . und Mül ler?Terpitz, NVwZ 2001 S. 46 ff.). Sie unterliegen nach § 14 Abs. 1 Nr. 2 GenTG, Art. 4 Abs. 2, 16 Abs. 2 VO 1829/2003/EG einem Vermarktungsverbot und müssen vernichtet werden. Zweifel an diesem Vermarktungsverbot (vgl. Ronellenfitsch, VerwArch 204 S. 451 ff.; Dederer, NuR 2001 S. 64 ff.) wurden im Rahmen der Reform 2005 durch die Einfügung des neuen § 14 Abs. 1 Nr. 4 GenTG ausgeräumt (Palme, NVwZ 2005 S. 255). Damit wurden die zwingenden Vorgaben des Art. 6 Abs. 9 EG-Freisetzungsrichtlinie (Palme/ SchumacherlSchlee, S. 173 L; Palme, ZUR 2005 S. 122) umgesetzt. ...
Da es um nicht zugelassene GVO geht, gelten auch nicht die üblichen Schwellenwerte von 0,9%, sondern die Nachweisgrenze (Amold, NuR 2006 S. 16).


Erste Aussaat am 12.5. - mit Verstößen gegen die Sicherheitsauflagen
Nach Auskunft der Überwachungsbehörde LLAFF wurde das Gerstenfeld am 12.5. ausgesät (bereits jetzt ein absurder Zeitpunkt für Gerste - aber Wissenschaftlichkeit hat diese Wissenschaftler noch nie interessiert). Die EinwenderInnen erfahren nichts. NachbarInnen erfahren nichts. Die Gemeinde erfährt nichts. Wie üblich! Das Feld wird mit Zäunen und Wachschutz gegen kritische Menschen geschützt, ansonsten bei den Sicherheitsauflagen wieder geschlampt.

Mehrfach wurden Sicherheitsauflagen nicht eingehalten:
  • Aus dem Genehmigungsbescheid vom 4.5.2009 (S. 7, Punkt II.7): "Zur Abhaltung von Kleinsäugern sind die Versuchsparzellen mit einem engmaschigen Wildschutzzaun zu umgeben. Zusätzlich sind durch Auslegen eines Vogelnetzes über die Gerste der Parzellen der Versuchsfläche unmittelbar nach der Aussaat und ab Beginn des Ährenschiebens eine Verschleppung und ein Fraß durch Vögel zu vermeiden."
    Doch: Es wurde nur ein ungeeigneter Zaun mit Kaninchendraht aufgestellt. Dieser ist für Mäuse durchlässig, weil die Maschenweite zu groß ist. Zudem können Mäuse diesen überklettern. Diese Problemlage ist der Versuchsleitung bereits bekannt, weil im Verlauf des Gießener Versuchs darauf hingewiesen wurde. Damals behauptete die Versuchsleitung, dass die Auflage eines Schutzes vor Mäusen eingehalten worden sei, weil der Zaun ohnehin keinen Schutz bieten würde. Diese Ungeheuerlichkeit im Original der Niederschrift aus dem Akten zum Versuch:

    Interessanter Hinweis: Auch für das Weizenfeld auf demselben Versuchsgelände wurde diese Auslage erteilt und nicht beachtet. Aus der Presseinfo des BVL zur Genehmigung des Weizenversuchs: "Damit Wildtiere keine Weizenkörner verschleppen können, wird die Fläche vom Antragsteller engmaschig eingezäunt".
  • Aus dem Genehmigungsbescheid vom 4.5.2009 (S. 7, Punkt II.8): "Zu weiteren Gerstenfeldern ist ein lsolationsabstand von 100 m einzuhalten."
    Doch: Der Zaun und die angemeldete Versuchsfläche reicht bis an den Zaun eines Nachbargrundstückes heran, auf dem ein Gerstenacker besteht. Laut Genehmigungsbescheid vom 4.5.2009 (S. 36) gilt als Versuchsfläche nicht nur die tatsächliche Fläche mit Gengerste, sondern der gesamte beantragte Versuchsbereich. Zitat aus dem Bescheid: "Die Risikobewertung durch die beteiligten Behörden und Gremien wurde so durchgeführt, dass sie für die gesamte beantragte Freisetzungsfläche Gültigkeit hat, auch wenn diese großflächig ausgewiesen wurde, später aber nur eine Fläche 9 qm genutzt wird. Entsprechend gelten die Bestimmungen dieses Bescheides auch für jede tatsächlich in Anspruch genommene Freisetzungsfläche unabhängig davon, wo diese auf der insgesamt beantragten Fläche liegt." Genau dann aber reicht diese Fläche bis an das Grundstück mit dem darauf befindlichen Gerstenfeld heran.

Insofern sind mehrere Sicherheitsauflagen von Beginn an nicht eingehalten worden.

Einen besonderen Schwerpunkt legten einige EinwenderInnen auf die Unzuverlässigkeit und geringe Vertrauenswürdigkeit der Versuchsleitung. Belegt wurde dies mit Verhaltensweisen und Aussagen aus der Vergangenheit. Die Genehmigungsbehörde wischte alle Bedenken pauschal beiseite, ohne sie im Einzelnen zu prüfen: "Die Zuverlässigkeit des Betreibers, des Projektleiters und des Beauftragten für die Biologische Sicherheit wurde entsprechend den gesetzlichen Vorgaben wie unter III.I .I dargestellt geprüft. Es ergaben sich, auch auf Nachfrage bei der zuständigen Landesbehörde und der zuständigen Behörde für die Überwachung des Freisetzungsversuches 6786-01-0168, keine Tatsachen, die einer Genehmigungserteilung entgegenstehen würden." Insofern wiegt umso schwerer, dass von Beginn an bewusst Sicherheitsauflagen missachtet wurden - und schließlich sogar ein zweites, illegales Feld angelegt wurde.

Klage gegen den Versuch!!!


Aus der Eingangsbestätigung vom 5.6.2009


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